# Podcast-Skript: "Betriebsrat und Arbeitsschutz – Was man wissen muss"

> **Format:** Dialog-Podcast, 2 Sprecher:innen  
> **Sprecher:** Lena (Moderatorin) und Max (BR-Vorsitzender, 15 Jahre Erfahrung)  
> **Dauer:** ca. 40–55 Minuten  
> **Zielgruppe:** Neue und erfahrene BR-Mitglieder, KBR-Anwärter:innen  
> **Stil:** Locker, alltagstauglich, mit Beispielen — kein Juristendeutsch ohne Erklärung  

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## Intro [0:00–1:30]

**Lena:** Hey ho, und willkommen zu einer neuen Folge unseres Betriebsrat-Podcasts. Heute geht's um ein Thema, das eigentlich alle Betriebsräte betrifft, aber nicht alle kennen es so gründlich — Arbeitsschutz. Und ich habe mir dazu jemanden eingeladen, der seit über 15 Jahren im Betriebsrat sitzt und schon viele Gewerbeaufsichtsbesichtigungen hat überstehen lassen. Max, hallo!

**Max:** Hallo Lena! Ja, Arbeitsschutz ist wirklich ein Thema, wo ich immer wieder sehe, dass BR-Mitglieder denken, das ist Sache des Arbeitgebers. Und genau das ist der erste Fehler.

**Lena:** Stimmt, denn heute zeigen wir: Der Betriebsrat hat im Arbeitsschutz eine riesige Menge Rechte — und die sind auch gut gesetzlich verankert. Wir sprechen über Pflichten des Arbeitgebers, Mitbestimmungsrechte, Gefährdungsbeurteilung, was bei psychischen Belastungen zu tun ist, und wie ihr als Betriebsrat den Arbeitgeber ordentlich im nehmt.

**Max:** Klingt gut, legen wir los!

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## Teil 1: Was ist Arbeitsschutz eigentlich? [1:30–6:00]

**Lena:** Fangen wir ganz einfach an — Max, was ist Arbeitsschutz? Wenn du das am Brunch erklären müsstest.

**Max:** Also auf den Punkt gebracht: Arbeitsschutz bedeutet, dass niemand bei seiner Work verletzt oder krank werden soll. Klingt banal, ist aber ein riesiger Themenbereich. Es geht um Unfallverhütung — also dass du nicht über eine Leiter fällst — um Gesundheitsschutz — dass du nach 20 Jahren Büro nicht mit Burn-out oder Rückenproblemen dastehst — und um menschengerechte Gestaltung — also dass deine Work nicht kaputt macht, psychisch oder physisch.

**Lena:** Das klingt viel. Was steht da eigentlich gesetzlich?

**Max:** Die Bibel des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG. Das gibt's seit 1996 und es regelt quasi alles. Das Wichtigste in Kurzform: Es gilt für ALLE Beschäftigten. Nicht nur Arbeitnehmer, auch Beamte, Soldaten, Auszubildende, sogar Leute in Werkstätten für Behinderte. Und: Arbeitgeber sind nicht nur Unternehmen, sondern auch jede Person, die andere beschäftigt.

**Lena:** Also ich als BR muss wissen: Das ArbSchG ist mein Freund.

**Max:** Genau. Und in Paragraph 1 steht ganz klar: Das Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sichern und zu verbessern. Dieses "zu verbessern" ist wichtig — es reicht nicht, den Status quo zu halten. Der Arbeitgeber muss immer besser werden. Das ist ein Optimierungsgebot.

**Lena:** Und was genau heißt das für den Betriebsrat?

**Max:** Nahezu alles! Aber dazu später mehr. Zuerst muss man die Pflichten des Arbeitgebers kennen — denn wenn du nicht weißt, was er tun muss, kannst du auch nicht kontrollieren, ob er es tut.

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## Teil 2: Die Grundpflichten des Arbeitgebers [6:00–14:00]

**Lena:** Dann lass uns die Grundpflichten des Arbeitgebers durchgehen. Was muss der Arbeitgeber eigentlich alles tun?

**Max:** Da ist zParagraph 3 ArbSchG der Aushängeschild. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen — und zwar unter Berücksichtigung ALLER Umstände, die Sicherheit und Gesundheit beeinflussen. Und das ist wichtig: Er muss die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Veränderungen anpassen.

**Lena:** "Wirksamkeit" — also nicht nur beschaffen und vergessen?

**Max:** Richtig! Es rettet niemanden, wenn der Arbeitgeber Erste-Hilfe-Kasten aufhängt, die seit 2003 nicht mehr befüllt wurden. Oder Brandschutzschulung nur auf dem Papier existiert. Die Maßnahmen müssen WIRKEN. Und dann steht da noch was super wichtiges: Die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Das hat schon oft jemand versucht — "Kaufe dir deine eigene Sicherheitschuhe" — Nein, geht nicht.

**Lena:** Aber da gibt's doch noch diese Ausrüstungspflichten, oder?

**Max:** Die Persönliche Schutzausrüstung, kurz PSA, muss der Arbeitgeber stellen und bezahlen. Das steht in der ArbSchätzV, der Arbeitsschutzausrüstungsverordnung. Wenn PSA notwendig ist, zahlt der Arbeitgeber. Punkt.

**Lena:** Okay, und dann gibt's doch diese 8 Grundsätze in Paragraph 4?

**Max:** Ja, die sind extrem wichtig! Die sollte jeder BR-Mitglied auswendig kennen. Ich gebe sie euch als eine kleine Checkliste:

**Lena:** Okay, lass es uns einer nach dem anderen machen!

**Max:** Grundsatz 1: Die Work ist so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden. Das klingt logisch, aber in der Praxis wird das oft ignoriert.

**Lena:** Zum Beispiel?

**Max:** Wenn ein Büro so vollgestanden ist, dass man kaum zum Drucker kommt, ohne über Leute zu steigen — dann ist die Work nicht Gefährdungsfrei gestaltet.

**Max:** Grundsatz 2: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen. Das heißt: Wenn es an einer Maschine gefährdend ist, musst du die Maschine sichern, nicht den Arbeiter eine Schutzhandschuh geben, der erodiert.

**Lena:** Quelle bevorzugen, dann Technik, dann Organisation, dann erst individueller Schutz.

**Max:** Genau! Grundsatz 5 ist da: Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig. Erst wenn du alles andere gemacht hast, kommt PSA zum Zug.

**Max:** Grundsatz 3: Bei den Maßnahmen ist der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu beachten. Das heißt, der Arbeitgeber kann nicht sagen "Das war schon immer so". Wenn es bessere Methoden gibt, muss er sie einführen.

**Max:** Und Grundsatz 6: Spezielle Gefährdungen für schutzbedürftige Gruppen — also Schwangere, Behinderte, Junge, Ältere — sind zu beachten. Das ist für BR-Mitglieder besonders wichtig, weil diese Gruppen oft vergessen werden.

**Lena:** Und der wichtigste für euch als BR?

**Max:** Grundsatz 4! Maßnahmen sind zu verknüpfen — Technik, Arbeitsorganisation, Bedingungen, soziale Beziehungen, Umwelt. Das ist der systemische Ansatz. Arbeitsschutz ist kein Silothema, das betrifft alles!

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## Teil 3: Die Gefährdungsbeurteilung – Das Werkzeug des BR [14:00–22:00]

**Lena:** Ja, und das bringt uns zum wichtigsten Werkzeug überhaupt — der Gefährdungsbeurteilung. Max, was ist das?

**Max:** Die Gefährdungsbeurteilung ist zParagraph 5 ArbSchG und quasi das Herzstück. Der Arbeitgeber MUSS ermitteln, welche Gefahren an den Arbeitsplätzen herrschen, und welche Maßnahmen dagegen notwendig sind. Das ist keine Freiwilligkeit, sondern eine Pflicht!

**Lena:** Und das geht ja nicht nur um physische Sachen, oder?

**Max:** Nein! Das ist ein häufiger Fehler. Viele Betriebe machen nur die physische Gefährdungsbeurteilung — Stolperfallen, Maschinen, Chemikalien. Aber Paragraph 5 Absatz 3 Nummer 6 listet explizit PSYCHISCHE Belastungen auf! Das ist seit 2021 im Gesetz, weil der Bundesrat und Bundestag erkannt haben, dass psychische Work zu vielen Krankschreibungen führt.

**Lena:** Was heißt das für den Betriebsrat?

**Max:** Heißt: Ihr könnt und müsst psychische Gefährdungen in der Beurteilung einfordern! Wenn der Arbeitgeber nur Stolperfallen aufzählt und übersehen, dass die Hälfte der Belegschaft mit Burn-out-Grenzen arbeitet, dann ist die Gefährdungsbeurteilung unvollständig. Und die Unvollständigkeit könnt ihr rüge!

**Lena:** Und wer führt die durch?

**Max:** Arbeitgeber — aber mit Hilfe von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und natürlich der Beschäftigten. Hier kommt der ins Spiel: Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 7 Betriebsverfassungsgesetz! Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung!

**Lena:** Ein Mitbestimmungsrecht? Das ist doch stark!

**Max:** Absolut! Nicht nur "Du musst mich informieren", sondern wir MITBESTIMMEN, wie die Gefährdungsbeurteilung gemacht wird. Welche Methodik? Welche Fragen? Welche Bereiche? Das ist für mich als BR der größte Hebel überhaupt. Wenn wir mit der Methodik nicht einverstanden sind, können wir uns weigern.

**Lena:** Und wenn der Arbeitgeber trotzdem ohne uns macht?

**Max:** Dann kann die Gefährdungsbeurteilung angefochten werden! Wir können die Einigungsstelle einschalten. Und ganz wichtig: Wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen abgeleitet werden — zum Beispiel mehr Pausen, neue Möbel, Schulungen — dann haben wir auch bei diesen Maßnahmen mitzubestimmen! Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG.

**Lena:** Und wie oft muss die wiederholt werden?

**Max:** Das Gesetz sagt nicht "einmalig". Es heißt "erforderlichenfalls anpassen". Die Praxis sagt: Mindestens alle 2–3 Jahre, bei jeder Veränderung, nach jedem schweren Unfall, bei Neuerungen. Und ich als BR sollte jährlich in der Sitzung nachfragen: Wann war die letzte Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung?

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## Teil 4: Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge [22:00–27:00]

**Lena:** Was ist mit Unterweisung? Da steht doch was in Paragraph 12?

**Max:** Genau! Paragraph 12 ArbSchG: Der Arbeitgeber MUSS die Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. Und das nicht irgendwann, sondern: Bei Einstellung, bei Aufgabenänderung, bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien, und an die Gefährdungsentwicklung angepasst — also regelmäßig wiederholt.

**Lena:** "Regelmäßig wiederholt" — heißt?

**Max:** In der Praxis: Mindestens jährlich. In gefährlichen Bereichen häufiger. Und hier ist BR-Frage: Wer führt die Unterweisung durch? Ein Fachkraft für Arbeitssicherheit? Oder der Mitarbeiter, der vor drei Jahren was über Sicherheit gelernt hat? Die Qualität der Unterweisung könnt ihr einfordern!

**Lena:** Und was ist mit dem Betriebsarzt?

**Max:** Paragraph 11 ArbSchG: Arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Arbeitgeber muss ermöglichen, dass sich Beschäftigte arbeitsmedizinisch untersuchen lassen können — auf ihren Wunsch. Auch dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht unbedingt dazu zwingt. Das ist ein Recht der Beschäftigten, das der Arbeitgeber nicht einschränken darf.

**Lena:** Und der BR hat dabei was zu sagen?

**Max:** Ja! Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG: Bei Auswahl und Einstellung eines Betriebsarztes haben wir mitzubestimmen! Und Paragraph 16 Absatz 2 ArbSchG sagt: Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen. Das heißt, wir als BR sollten regelmäßig im Gespräch mit dem Betriebsarzt sein und wissen, was die Ergebnisse der Untersuchungen sind — natürlich anonymisiert, aber in ihrer Tendenz.

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## Teil 5: Was bei Notfällen und Unfällen passiert [27:00–32:00]

**Lena:** Okay, zu den Notfällen. Was muss der Arbeitgeber tun?

**Max:** Paragraph 10 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen. Er muss Ersthelfer benennen, Brandschutzhelfern, Evakuierungshelfern. Und — und das ist wieder BR-relevant — er muss den Betriebsrat vor der Benennung HÖREN!

**Lena:** Hören, also nicht mitbestimmen?

**Max:** Nein, nur anhören. Aber: Das bedeutet, dass wir eine Stellungnahme abgeben müssen, und wenn der Arbeitgeber diese ignoriert, ist das ein Verstoß. Und dann ist da noch Paragraph 9 ArbSchG: Unmittelbare erhebliche Gefahr. Wenn akute Gefahr droht, müssen die Beschäftigten informiert werden und dürfen sich in Sicherheit bringen. Sie dürfen sogar Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selbst treffen — ohne dass sie Nachteile befürchten müssen!

**Lena:** Das ist quasi ein "Recht auf Flucht"?

**Max:** Ja, du darfst das Gebäude verlassen, wenn du glaubst, es brennt. Und dein Chef kann dir das nicht abmahnen. Das ist wichtig für viele, die denken, sie müssen auf Befehl riskieren.

**Lena:** Und bei Unfällen?

**Max:** Der Arbeitgeber muss schwere Unfälle erfassen — wenn jemand getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Und dann kommt Paragraph 89 BetrVG ins Spiel: Der Betriebsrat ist bei Unfalluntersuchungen HINZUZUZIEHEN! Der Arbeitgeber muss uns einladen. Und er muss uns eine Durchschrift der Unfallanzeige geben.

**Lena:** Also wenn ein Unfall passiert, muss der BR dabei sein?

**Max:** Ja! Punkt. Wenn der Chef den Unfall ohne uns aufklärt, machen wir das später in der BR-Sitzung wieder: "Warum waren wir nicht dabei? Das ist ein Verstoß gegen Paragraph 89 Betriebsverfassungsgesetz." Und dann verlangen wir die Dokumentation — Paragraph 89 Absatz 5: Wir bekommen die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen, Besprechungen.

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## Teil 6: Die Rechte des Betriebsrats im Detail [32:00–38:00]

**Lena:** Lass uns noch mal zusammenfassen, welche Rechte der Betriebsrat im Arbeitsschutz hat. Max?

**Max:** Also, ich fange mit dem Überwachungsauftrag an — Paragraph 80 Absatz 1 BetrVG. Wir müssen DARÜBER WACHEN, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das ist keine Option, das ist eine Pflicht! Als BR-Mitglied müsst ihr aktiv sein.

**Lena:** Und dann das Mitbestimmungsrecht?

**Max:** Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG: Wir müssen MITBESTIMMEN bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsschutz. Das ist das stärkste Betriebsratgarant überhaupt. Weil: Wenn wir nicht einverstanden sind, geht's zur Einigungsstelle. Und die Einigungsstelle entscheidet dann — und zwar meist zugunsten des Betriebsrats, wenn die Argumente gut sind.

**Lena:** Und die anderen Rechte?

**Max:** Paragraph 89 BetrVG: Wir setzen uns EIN für den Arbeitsschutz. Wir werden bei Besichtigungen und Unfalluntersuchungen hinzugezogen. Wir bekommen Dokumente und Niederschriften.

**Max:** Paragraph 90 BetrVG: Der Arbeitgeber muss uns bei der Planung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen rechtzeitig unterrichten. Also wenn der Chef neue Möbel kauft oder das Büro umgestaltet, müssen wir von Anfang an dabei sein!

**Lena:** "Rechtzeitig" — was heißt das?

**Max:** Nicht erst wenn die Bestellung schon rausgegangen ist, sondern wenn noch was zu ändern ist. Wenn der Arbeitgeber erst nachträglich informiert, ist das ein Verstoß.

**Max:** Paragraph 92 BetrVG: Personalplanung. Wenn externe Beschäftigte kommen — Leiharbeiter, Dienstleister — muss der Arbeitgeber uns darüber informieren. Wer, wo, wie lange, was macht die Person? Das ist wichtig für den Arbeitsschutz — weil wir wissen müssen, ob diese Leute auch eine Unterweisung bekommen haben!

**Lena:** Und noch was zu Homeoffice?

**Max:** Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 14 BetrVG: Ausgestaltung von mobiler Work! Das ist seit einigen Jahren drin und super wichtig. Homeoffice, Work-in-der-Regie, Work-in-jedem-Café — wenn der Arbeitgeber das anbietet, dann haben wir mitzubestimmen bei der Ausgestaltung. Arbeitsplatzergonomie, Technik, Erreichbarkeit, Arbeitszeit. Betriebsvereinbarung zum Homeoffice ist Gold wert!

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## Teil 7: Psychische Belastung — Das große Thema [38:00–45:00]

**Lena:** Max, komm ich noch mal auf psychische Belastungen zurück. Das ist doch ein riesiges Thema, und viele Betriebsrat wissen nicht, wie sie damit umgehen sollen.

**Max:** Ja, das ist wahrscheinlich das wichtigste Thema für die nächsten Jahre. Seit 2021 steht in Paragraph 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG explizit: Psychische Belastungen bei der Work sind Teil der Gefährdungsbeurteilung. Das war eine Gesetzesänderung, die von den Gewerkschaften und der Wissenschaft lange gefordert wurde.

**Lena:** Und was heißt das praktisch?

**Max:** Heißt: Der Arbeitgeber muss beurteilen, wie die psychischen Belastungen an den Arbeitsplätzen sind. Nicht nur "Stress", sondern ganz konkret: Arbeitsintensität, Mobbing, sexuelle Belastung, Autonomie, soziale Unterstützung, Work-Life-Balance, klare Rollen. Und dann muss er Maßnahmen ableiten.

**Lena:** Und was kann der Betriebsrat tun?

**Max:** Zuerst: Fordert eine psychische Gefährdungsbeurteilung ein! Wenn der Arbeitgeber nur physische Aspekte bewertet, ist das unvollständig. Zweit: Fordert die Ergebnisse ein — Paragraph 80 Absatz 2 BetrVG: Wir haben ein Auskunftsrecht! Dritt: Arbeitet an einer Betriebsvereinbarung zu psychischer Belastung. Mit klaren Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen.

**Lena:** Und was sind Beispiele für gute Maßnahmen?

**Max:** Regelmäßige Work-Life-Balance-Gespräche, klare Grenzen bei Erreichbarkeit nach Feierabend, Anti-Mobbing-Regelungen, Konfliktmanagement, Schulung der Führungskräfte, Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), anonyme Beschwerdekanäle. Das alles sind Arbeitsschutz-Maßnahmen! Und wir als BR können und müssen sie einfordern.

**Lena:** Und der Betriebsarzt?

**Max:** Der Betriebsarzt kann bei psychischer Belastung super wichtige Hinweise geben. Natürlich datenschutzkonform, aber er muss den Arbeitgeber und uns warnen, wenn systematische psychische Belastungen vorliegen.

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## Teil 8: Was tun bei Mängeln? [45:00–50:00]

**Lena:** Okay, du hast Mängel gefunden. Was tust du als BR?

**Max:** Also Schritt für Schritt:

**Schritt 1:** Dokumentieren! Fotos, Protokolle, Zeug:innen. Wenn der Erste-Hilfe-Kasten leer ist, mach ein Foto und datiere es.

**Schritt 2:** Schriftlich an den Arbeitgeber! Nicht mündlich, sondern per Brief oder E-Mail. Mit Fristsetzung — zum Beispiel zwei Wochen.

**Schritt 3:** Anhörungsverfahren! Das ist unser gParagraph 87 BetrVG. Wir sagen: "Wir sehen eine Mitbestimmungsrechtverletzung, bitte hören Sie uns an!" Der Arbeitgeber muss dann zuhören und mit uns verhandeln.

**Schritt 4:** Einigungsstelle! Wenn wir uns nicht einigen können, rufen wir die Einigungsstelle. Das ist ein offizielles Gremium mit je einer Vertretung von Arbeitgeber und Betriebsrat plus einem neutralen Vorsitzenden. Der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich — und zwar für beide Seiten.

**Schritt 5:** Gewerbeaufsicht! Wenn der Arbeitgeber trotz Einigungsstellenspruch nicht handelt, können wir die Gewerbeaufsicht einschalten. Die kommt dann ins Unternehmen und kontrolliert. Das ist der letzte Schritt, weil es die Beziehung belastet, aber manchmal notwendig.

**Und ganz wichtig:** Die Beschäftigten haben ein Recht, sich an die zuständige Behörde zu wenden! Paragraph 17 Absatz 2 ArbSchG. Und sie dürfen keine Nachteile haben! Das ist Whistleblower-Schutz.

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## Teil 9: Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz [50:00–54:00]

**Lena:** Max, was ist mit Betriebsvereinbarungen? Sollte man die nicht machen?

**Max:** Absolut! Eine Betriebsvereinbarung, kurz BV, ist das stärkste Instrument des Betriebsrats. Wenn wir in einer BV fixieren, was der Arbeitgeber tun muss, ist das bindend. Und der Arbeitgeber muss sich daran halten.

**Lena:** Welche Themen sollte man BV zu machen?

**Max:** Da gibt's eine lange Liste, aber die wichtigsten sind:

Gefährdungsbeurteilung: Wie oft, mit welcher Methodik, wer ist beteiligt.

Erste Hilfe: Anzahl Ersthelfer, Ausrüstung, regelmäßige Übungen, die auch protokolliert werden.

Bildschirmarbeit: Augenuntersuchungen anbieten, Pausenregelungen, Ausstattung.

Homeoffice: Erreichbarkeitsgrenzen, Arbeitsplatz am Homeoffice, Arbeitszeitregelungen.

Psychische Belastung: Verfahren zur Identifikation und Prävention, BEM.

PSA: Beschaffungsprozess, Wechselintervalle, Verantwortlichkeiten.

Evakuierung: Fluchtwege, Übungen mindestens jährlich, Brandschutzordnung.

Und Monitoring: Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG! Wenn der Arbeitgeber Kameras, Screen-Monitoring oder Standorttracking einführen will, haben wir mitzubestimmen! Das ist ein riesiges Thema gerade in Zeiten von Digitalisierung.

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## Outro [54:00–56:00]

**Lena:** Max, danke für all das! Wenn du den Hörer:innen eine Sache mitgeben würdest?

**Max:** Ja: Arbeitsschutz ist kein Extra — es ist das Gesetz! Und als Betriebsrat habt ihr nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, einzuschreiten. Fangt mit der Gefährdungsbeurteilung an — das ist euer stärkstes Werkzeug. Und denkt daran: Psychische Belastung gehört genauso dazu wie Stolperfallen.

**Lena:** Danke, Max! Und danke an alle, die zuhören. Wenn ihr Fragen habt, meldet euch — wir machen weitere Folgen zu speziellen Themen wie Gefahrstoffe, Arbeitszeit oder Homeoffice.

**Max:** Bis bald — und bleibt gesund!

**Lena:** Tschüss!

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## Anhang: Gesetze zum Nachschlagen

- **ArbSchG Paragraph 1** – Zielsetzung: Sicherheit und Gesundheitsschutz sichern und verbessern
- **ArbSchG Paragraph 3** – Grundpflicht des Arbeitgebers: Maßnahmen treffen, überprüfen, verbessern
- **ArbSchG Paragraph 4** – 8 Grundsätze der Arbeitsschutz-Maßnahmen
- **ArbSchG Paragraph 5** – Gefährdungsbeurteilung, inkl. psychischer Belastungen
- **ArbSchG Paragraph 12** – Unterweisung bei Einstellung, Änderung, neuen Technologien
- **ArbSchG Paragraph 10** – Erste Hilfe, Benennung von Ersthelfern (BR anhören)
- **ArbSchG Paragraph 9** – Unmittelbare erhebliche Gefahr, Selbstrettungsrecht
- **ArbSchG Paragraph 11** – Arbeitsmedizinische Vorsorge auf Wunsch
- **ArbSchG Paragraph 17** – Vorschlagsrecht und Beschwerderecht der Beschäftigten
- **BetrVG Paragraph 80** – Überwachungsauftrag des BR
- **BetrVG Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 7** – Mitbestimmung bei Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
- **BetrVG Paragraph 89** – BR-Einsatz für Arbeitsschutz, Hinzuziehung bei Besichtigungen
- **BetrVG Paragraph 90** – Unterrichtung bei Arbeitsplatzgestaltung
- **BetrVG Paragraph 92** – Unterrichtung bei Personalplanung
- **BetrVG Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 14** – Mitbestimmung bei mobiler Work
- **BetrVG Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6** – Mitbestimmung bei Überwachungstechnik

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*Dieses Skript ist ein Angebot für Betriebsräte und KBR-Mitglieder. Es ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen: Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Gewerkschaft kontaktieren.*
